Allgemeine Geschäftsbedingungen
SOS Jobagentur e.U.
Mag. (FH) Sabine Oitzl-Schobert
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (auch „SOS Jobagentur“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Mündliche Absprachen und Auskünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung und gelten auf unbestimmte Zeit. Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von SOS Jobagentur ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungs- oder Vermittlungsauftrages (nachfolgend „Auftrag“ genannt) wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Exklusivität
Die Erteilung eines Suchauftrages erfolgt exklusiv. Alle Kandidaten werden einem einheitlichen Selektionsverfahren unterzogen, unabhängig davon, aus welchen Kanälen die Kandidaten stammen (z.B. Empfehlungen, Direktbewerbungen beim Kunden oder von anderen Personalvermittlern).
2.3 Die SOS Jobagentur ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die SOS Jobagentur selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die SOS Jobagentur zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die SOS Jobagentur anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird der SOS Jobagentur auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die SOS Jobagentur auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der SOS Jobagentur von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der SOS Jobagentur zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Weisungsfreiheit
5.1 Die SOS Jobagentur ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte/Werknutzungsrechte an den von SOS Jobagentur und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Konzepte, etc.) verbleiben SOS Jobagentur. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von SOS Jobagentur zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von SOS Jobagentur – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die SOS Jobagentur zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Die SOS Jobagentur ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Die Such- und Auswahldienstleistungen durch die SOS Jobagentur ersetzen nicht die eingehende Prüfung der Kandidaten durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit einem von SOS Jobagentur vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. Die SOS Jobagentur lehnt jegliche Verantwortung ab, welche gemachte Aussagen des Kandidaten betreffen, als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Dienstverhältnis anvertraut werden.
8.2 Die SOS Jobagentur haftet dem Auftraggeber für von SOS Jobagentur verursachten Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.3 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.4 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der SOS Jobagentur zurückzuführen ist.
8.5 Sofern die SOS Jobagentur das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die SOS Jobagentur diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten und erst nach erfolgloser gerichtlicher Geltendmachung an den Auftragnehmer gem. Punkt 8.1 wenden.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Die SOS Jobagentur verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich die SOS Jobagentur über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Die SOS Jobagentur ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Die SOS Jobagentur ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der SOS Jobagentur Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. Informationen, welche allgemein zugänglich sind, sind davon ausgeschlossen.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die SOS Jobagentur ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der SOS Jobagentur. Die SOS Jobagentur ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Das Honorar für die Personalsuche und -auswahl richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei das Honorar im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert wird. Bei Weitergabe an Dritte durch von SOS Jobagentur versandter Unterlagen potentieller Bewerber, erwächst ebenfalls eine Provisionszahlung in Höhe von 20% des Bruttojahresgehalts.
10.3 Die SOS Jobagentur wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.4 Anfallende Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber oder der SOS Jobagentur sowie sonstige Spesen, Auslagen (Bewirtungskosten, etc.) sowie allfällige Inseratkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber zu ersetzen. Die Inseratkosten für das gewählte Medium werden nach dem jeweils gültigen Anzeigentarif berechnet und sind nach Rechnungslegung unabhängig von der erfolgreichen Besetzung der Position sofort zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.
10.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die SOS Jobagentur, so behält die SOS Jobagentur den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die SOS Jobagentur von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Die SOS Jobagentur ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die SOS Jobagentur ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
12.3 Wird ein Beratungsauftrag – aus welchen Gründen auch immer – z.B. durch Eigentümerentscheidungen, Einsparungsmaßnahmen, Umstrukturierung, etc. – durch den Auftraggeber abgebrochen, bestehen bereits fakturierte Teilbeträge zu Recht und werden nicht zurückerstattet.
12.4 In jedem Fall eines Abbruchs werden jedoch mindestens 50% des Beratungshonorars als Abschlagshonorar (abzüglich der bereits verrechneten Teilbeträge) zuzüglich eventuell angefallener Inserat-, Reise- und Aufenthaltskosten in Rechnung gestellt.
14. Besetzung von zusätzlichen Positionen/Mehrfachbesetzungen
14.1 Sollten aus einem Suchauftrag mehrere Besetzungen resultieren, wird jede Folgebesetzung mit 70% des vereinbarten Beratungshonorars fakturiert. Handelt es sich bei der Folgebesetzung um eine andere Position innerhalb des Unternehmens oder an Dritte, so wird eine branchenübliche Provision in der Höhe von 25% des Jahresbruttoeinkommens (pro Kandidat) verrechnet.
15. Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt
15.1 Sollte ein Bewerber nach einer durch SOS Jobagentur veranlassten Präsentation abgelehnt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, ihn während einer Frist von 36 Monaten weder selbständig noch unselbständig zu beschäftigen (z.B. Freelancing, etc.), da sonst das Abschlusshonorar sofort fällig wird.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
16.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von SOS Jobagentur. Für Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Mödling zuständig.